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Ferienwohnungsabgabe

Die Ferienwohnungsabgabe ist mit 01.01.2023 nicht mehr wirksam.

Stattdessen tritt das Stmk. Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz in Kraft. Weitere Informationen finden Sie hier: Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe

Das Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz betrifft jene Personen, die ein oder mehrere Objekte oder bauliche Anlagen in der Gemeinde besitzen, welche nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen.

Dazu zählen auch Objekte oder bauliche Anlagen, bei denen nur Nebenwohnsitze gemeldet sind, oder Gebäude die leer stehen und bewohnbar wären.

„Ferienwohnungen“ sind unter anderem auch Objekte, die nur wenige Male im Jahr besucht werden, um zum Beispiel Urlaub zu machen, einfach nur das Wochenende dort zu verbringen oder die Außenanlage zu pflegen.

Bei Änderungen (Art der Nutzung, Abgabepflichtiger…) während des Kalenderjahres, muss eine Meldung bei der zuständigen Gemeinde erfolgen – Abgabe wird dann anteilsmäßig verrechnet.

Bürger, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnbedarf decken und zusätzlich in der gleichen Gemeinde eine „Ferienwohnung“ besitzen, die ausschließlich von ihnen genutzt wird, müssen keine Ferienwohnungsabgabe entrichten.

Diese Abgabe wird nach Nutzfläche berechnet (muss der Gemeinde bekannt gegeben werden) und ist einmal jährlich für das vorangegangene Jahr zu entrichten.

Die Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabe steht in keiner Verbindung mit den regelmäßig geleisteten Abgabezahlungen wie Wasser, Kanal, Müll und Grundsteuer.

Aufhebung Ferienwohnungsabgabeordnung

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