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Hundeabgabe

Ansprechpartner:

Helga Warga, DW 23

Gegenstand der Abgabe

Das Halten eines über 3 Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe der Abgabenordnung.

Abgabesatz

Abgabepflichtig ist der Halter eines Hundes. Die Angabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich € 60. Nachstehend finden Sie Voraussetzungen für eine mögliche Ermäßigung – diese muss jedoch gesondert bei der Anmeldung Ihres Hundes mittels Formular beantragt werden.

Voraussetzungen für eine mögliche Ermäßigung:

• land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe

• Gebäude, bei dem sich im Umkreis von 50 Metern kein weiteres Gebäude befindet

• Begleithundeprüfung oder gleichwertige bzw. übergeordnete Prüfungen

• Nutzhunde (Hunde die in der Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden)

• Jagdhunde (InhaberInnen, PächterInnen, JagdverwalterInnen von Revieren, die Hunde halten oder Hunde, die bei Jagdgebrauchsstationen benötigt werden)

• Hundezüchter, die nachweislich rassenreine Hunde züchten

Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, wird die Hundeabgabe auf 30 € pro Jahr und Hund reduziert.

Formulare für den Ermäßigungsantrag:

Ermäßigungsantrag § 2

Ermäßigungsantrag § 5 Hundekurse

Eine Befreiung der Hundeabgabe kann nur bei unten angeführten Punkten beantragt werden:

• Diensthunde öffentlicher Wachen

• Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals

• speziell ausgebildete Hunde wie z.B. Blindenhunde

• Hunde durch konzessionierte Bewachungsunternehmen

• Hunde in behördlich genehmigten Tierheimen

Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutzhund oder Jagdhund sowie die Geltendmachung eines Befreiungsantrages nach § 4 oder Begünstigungsgrundes nach § 2 und § 5 ist spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres bei der Gemeinde mittels entsprechendem Formular schriftlich zu beantragen.

Formular für den Befreiungsantrag:

Befreiungsantrag § 4

An- und Abmeldepflicht

Der Erwerb eines abgabepflichtigen Hundes ist binnen 2 Wochen beim Gemeindeamt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als erworben. Zugelaufene Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Gemeinde übergeben werden.

Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhandengekommen oder verstorben ist, muss binnen einem Monat nach dem Abgang beim Gemeindeamt abgemeldet werden. Im Fall der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

Formular für die Anmeldung:

Anmeldeformular Hund

Checkliste Anmeldung

• Anmeldeformular

• Hundekundenachweis

• Versicherungsnachweis (vom Besitzer des Hundes)

• vorhandene Zertifikate

• Ermäßigungsantrag

Hundekundenachweis

Wenn Sie bis zum heutigen Tag noch keinen Hund gehalten haben oder in den letzten 5 Jahren keine Hundehaltung nachweisen können, dann muss der Gemeinde ein Hundekundenachweis bei der Anmeldung des Hundes vorgelegt werden. Die Organisation und Abhaltung der Kurse erfolgt über die Bezirksverwaltungsbehörde (BH Graz-Umgebung, Tel: 0316/7075-0).

Fälligkeit der Abgabe

Jährlich bis zum 15. April

Wird der Hund innerhalb eines Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Weist die Hundehalterin/der Hundehalter anlässlich der Anmeldung nach, dass der Hund erst nach dem 30. September eines Kalenderjahres erworben wurde, so ist für dieses Jahr keine Hundeabgabe zu entrichten.

Nestelbach bei Graz
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Standesamt
Montag: 14:00 - 17:00, Nestelbach
Dienstag: 15:00 - 18:00, St. Marein
Donnerstag: 15:00 - 18:00, Laßnitzhöhe